Das Solarspitzen-Gesetz: Änderungen in der EEG-Novelle 2025 – Was Betreiber wissen sollten
Ab März 2025 treten wesentliche Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft, die vor allem die Nutzung und Steuerung von Solarstrom betreffen. Betreiber von Solaranlagen werden künftig stärker dazu angeregt, ihren Solarstrom in Spitzenzeiten selbst zu verbrauchen oder zu speichern. Um eine unkontrollierte Einspeisung ins Netz, die durch den wachsenden PV-Ausbau zu Netzüberlastungen führen könnte, zu vermeiden, erhalten neue Solaranlagen keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Börsenstrompreis negativ ist.
Alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 7 kWp müssen ab März 2025 durch den Netzbetreiber mit intelligenten Messsystemen ausgestattet und steuerbar sein – sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen. Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau und Betrieb dieser Systeme verantwortlich. Diese Maßnahme ermöglicht es dem Netzbetreiber, die Einspeisung gezielt zu steuern und auszusetzen, um die Netzstabilität zu gewährleisten.
Entgangene Erlöse durch das Aussetzen der Einspeisung oder der Direktvermarktung müssen jedoch vom Netzbetreiber entschädigt werden, mit Ausnahme der Zeiten negativer Börsenstrompreise. Ausgefallene Vergütungszeiträume werden am Ende der regulären 20-jährigen Förderdauer nachgeholt.

Schließlich erhalten Betreiber von Stromspeichern ab März 2025 mehr Flexibilität. Sie können zwischen drei Betriebsmodellen wählen: der Speicherung und Einspeisung ausschließlich von erneuerbarem Strom, einer präzisen Messung der Stromherkunft oder einer vereinfachten Pauschallösung. Diese Optionen ermöglichen eine wirtschaftlichere Nutzung von Speicherlösungen und verbessern die Integration von überschüssigem Solarstrom ins Netz.
Entscheide dich für eine Solarlösung mit Stromspeicher.
Jetzt Kontakt mit uns aufnehmen – wir beraten dich gern!